Viele medizinische Leistungserbringer arbeiten mit Ärztinnen, Ärzten und anderen medizinischen Fachkräften auf Grundlage zivilrechtlicher Verträge oder B2B-Verträge zusammen. Ein solches Modell kann rechtmäßig und für beide Seiten vorteilhaft sein, wenn die tatsächliche Leistungserbringung selbstständig und unternehmerisch ausgestaltet ist.
Seit dem 8. Juli 2026 gilt der wesentliche Teil des polnischen Gesetzes vom 11. März 2026 zur Änderung des Gesetzes über die Staatliche Arbeitsinspektion und weiterer Gesetze. Die Reform verbietet B2B-Verträge nicht und führt keinen eigenständigen „B2B-Test“ ein. Sie gibt der polnischen Staatlichen Arbeitsinspektion (PIP) jedoch neue Instrumente, wenn ein zivilrechtlicher Vertrag tatsächlich unter den Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt wird.
Was hat sich am 8. Juli 2026 geändert?
Nach einer Kontrolle und der Nichtbefolgung einer schriftlichen Anordnung zur Beseitigung des Verstoßes kann die Bezirksarbeitsinspektorin oder der Bezirksarbeitsinspektor durch Entscheidung das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses feststellen. Statt einer Entscheidung kann die Behörde auch Klage beim Arbeitsgericht erheben. Es handelt sich daher nicht um eine automatische „Umwandlung“ jedes B2B-Vertrags während einer Kontrolle.
Das Gesetz ermöglicht zudem, eine Kontrolle oder einzelne Kontrollmaßnahmen aus der Ferne durchzuführen, erweitert den Datenaustausch zwischen PIP, ZUS und KAS und erlaubt eine risikobasierte Auswahl von Kontrollen. Es legt jedoch weder eine allgemeine Kontrollhäufigkeit noch eine gesonderte Liste kontrollierter Branchen fest.
Wann kann eine B2B-Beziehung als Arbeitsverhältnis eingestuft werden?
Maßgeblich sind die tatsächlichen Bedingungen der Arbeitsleistung, nicht die Vertragsüberschrift, die Rechnungsstellung oder allein die Anmeldung eines Gewerbes. Bezugspunkt bleibt Art. 22 § 1 des polnischen Arbeitsgesetzbuchs. In der Praxis wird in einer Gesamtbetrachtung unter anderem geprüft:
- ob die Arbeit persönlich und gegen Vergütung erbracht wird,
- ob die beschäftigende Stelle Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmt,
- ob organisatorische Unterordnung und eine Pflicht zur Befolgung von Weisungen bestehen,
- ob die leistungserbringende Person tatsächlich selbstständig ist und ihre Arbeit oder eine Vertretung organisieren kann,
- wie die Parteien Dienstpläne, Abwesenheiten, Abrechnung und Verantwortung in der Praxis regeln.
Kein einzelnes Merkmal sollte isoliert bewertet werden. Auch die Bezeichnung „Urlaubsantrag“ entscheidet für sich genommen nicht über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Eine tatsächliche Pflicht, eine Genehmigung für die Abwesenheit einzuholen, kann jedoch zusammen mit anderen Merkmalen der Unterordnung von Bedeutung sein.
Wie läuft das PIP-Verfahren ab?
- Eine Inspektorin oder ein Inspektor führt die Kontrolle durch und ermittelt, wie die Zusammenarbeit tatsächlich ausgestaltet ist.
- Wird festgestellt, dass trotz Vorliegens der Voraussetzungen kein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, ergeht eine schriftliche Anordnung, die Beziehung rechtskonform auszugestalten.
- Wird die Anordnung nicht befolgt, kann die Bezirksarbeitsinspektorin oder der Bezirksarbeitsinspektor ein Verfahren einleiten und eine Entscheidung erlassen oder Klage erheben.
- Jede Partei kann innerhalb eines Monats nach Zustellung über die Bezirksarbeitsinspektion Rechtsbehelf beim Arbeitsgericht einlegen.
- Die Entscheidung entfaltet Rechtswirkungen ab ihrem Erlass, wird grundsätzlich aber erst nach ungenutztem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder nach einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung vollziehbar.
Die sofortige Vollziehbarkeit darf nach Art. 108 der polnischen Verwaltungsverfahrensordnung ausschließlich angeordnet werden, wenn die Entscheidung eine Person betrifft, die besonders vor der Kündigung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschützt ist. Außerhalb dieses Falls ist sie unzulässig.
Was zeigt die Praxis der PIP seit Inkrafttreten der Reform?
In ihrer Mitteilung vom 18. August 2026 gab die PIP an, dass vom 8. Juli bis zum 13. August 690 Beschwerden und Anträge wegen einer fehlerhaften Wahl der zivilrechtlichen Beschäftigungsform eingegangen waren. Nach dem in dieser Mitteilung dargestellten Stand hatten die Inspektorinnen und Inspektoren mehr als 100 Kontrollen aufgenommen und 121 schriftliche Anordnungen erteilt. Zum Zeitpunkt der Mitteilung bestand noch keine Grundlage für die Einleitung von Verwaltungsverfahren, die zu einer Entscheidung führen. Die Beschwerden und Anträge betrafen auch medizinische Leistungserbringer; die PIP nannte jedoch keine einzelne dominierende Branche und keinen einzelnen dominierenden Sektor.
Individuelle Auslegung durch den Hauptarbeitsinspektor — ein zusätzliches Instrument
Seit dem 8. Juli 2026 kann ein Rechtsträger im Sinne von Art. 13 Nr. 1–6 des polnischen Gesetzes über die Staatliche Arbeitsinspektion beim Hauptarbeitsinspektor eine individuelle Auslegung dazu beantragen, ob das dargestellte Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis darstellt. Die Gebühr beträgt 40 PLN für jeden gesonderten Sachverhalt oder jedes gesonderte künftige Ereignis. Die Auslegung wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags, erteilt.
Die Auslegung bindet die antragstellende Person nicht. Richtet sie sich jedoch danach, dürfen gegen sie im von der Auslegung erfassten Umfang keine administrativen oder finanziellen Sanktionen und keine Strafen verhängt werden. Die Auslegung bindet die Organe der PIP nur, wenn der tatsächliche Sachverhalt der Darstellung im Antrag entspricht; sie ersetzt keine Prüfung der gesamten Vertragsbeziehung.
Ab welchem Zeitpunkt stellt die Entscheidung das Arbeitsverhältnis fest?
Grundsätzlich nennt die Entscheidung den Tag ihres Erlasses als Datum des Abschlusses des Arbeitsvertrags. Wenn jedoch zwischen dem Datum des Beginns der Kontrolle und dem Datum des Ablaufs der Rechtsbehelfsfrist oder dem Datum, an dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird, der zivilrechtliche Vertrag auf Initiative des Arbeitgebers beendet oder vom Arbeitgeber gekündigt wird, der Vertrag erlischt oder die tatsächliche Arbeitsleistung auf Initiative des Arbeitgebers eingestellt wird, ist das Datum des Beginns der Kontrolle das Datum des Abschlusses des Arbeitsvertrags.
In diesem Ausnahmefall beschränken sich die Wirkungen für den Zeitraum vom Beginn der Kontrolle bis zum Erlass der Entscheidung auf den Schutz vor Kündigung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Anwendung von Art. 25¹ des polnischen Arbeitsgesetzbuchs. Daraus folgt keine automatische rückwirkende Feststellung steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Pflichten. Die Verwaltungsentscheidung stellt grundsätzlich kein Arbeitsverhältnis für einen früheren Zeitraum fest; insoweit kann die Bezirksarbeitsinspektion Klage erheben.
Welche Sanktionen sehen die Vorschriften vor?
Die Geldbußen für die in Art. 281 § 1, Art. 282 § 1 und Art. 283 § 1 des polnischen Arbeitsgesetzbuchs genannten Ordnungswidrigkeiten betragen 2.000 bis 60.000 PLN. Der Rahmen von 3.000 bis 90.000 PLN betrifft die besonderen Tatbestände in Art. 281 § 2 und Art. 282 § 3 und nicht jeden „beharrlichen Verstoß“ gegen Arbeitnehmerrechte.
Das von PIP verhängte Höchstverwarnungsgeld beträgt 5.000 PLN und in gesetzlich bestimmten Wiederholungsfällen 10.000 PLN. Art und Höhe der Verantwortlichkeit hängen stets vom konkreten Verstoß ab.
Was sollte ein medizinischer Leistungserbringer prüfen?
- ob der Vertragsinhalt der tatsächlichen Zusammenarbeit entspricht,
- ob der Dienstplan vereinbart oder einseitig vorgegeben wird,
- ob die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer tatsächlich selbstständig bleibt und ein unternehmerisches Risiko trägt,
- ob eine Vertretungsmöglichkeit nicht nur im Vertrag, sondern auch praktisch besteht, unter Berücksichtigung der erforderlichen Qualifikation und der Patientensicherheit,
- ob Anforderungen an Arbeitsschutz, DSGVO, medizinische Dokumentation und Patientenrechte nicht mit arbeitsrechtlicher Weisungsbefugnis verwechselt werden,
- ob Dokumentation und betriebliche Kommunikation mit dem gewählten Zusammenarbeitsmodell übereinstimmen.
Freiwillige Korrektur der Vertragsbeziehung
Art. 16 des Änderungsgesetzes gilt für einen Rechtsträger, der vor dem 8. Juli 2026 mit einer arbeitenden Person einen zivilrechtlichen Vertrag geschlossen hat oder für den eine Person tatsächlich gegen Vergütung Arbeit geleistet hat, obwohl dieses Rechtsverhältnis sämtliche Merkmale eines Arbeitsverhältnisses nach Art. 22 § 1 des polnischen Arbeitsgesetzbuchs erfüllte. Stellt dieser Rechtsträger innerhalb von zwölf Monaten ab dem 8. Juli 2026 freiwillig einen rechtmäßigen Zustand her, indem er einen Arbeitsvertrag schließt, haftet er nicht nach Art. 281 § 1 Nr. 1 des polnischen Arbeitsgesetzbuchs. Dies ist keine allgemeine Amnestie und beseitigt nicht automatisch andere steuer-, sozialversicherungs- oder arbeitsrechtliche Pflichten.
Häufig gestellte Fragen
Kann PIP bei einem B2B-Vertrag bereits ein Arbeitsverhältnis feststellen?
Ja, jedoch erst im gesetzlich vorgesehenen mehrstufigen Verfahren. Zunächst erfolgen die Kontrolle und eine schriftliche Anordnung. Erst deren Nichtbefolgung kann zu einer Entscheidung der Bezirksarbeitsinspektion oder zu einer gerichtlichen Klage führen.
Ist jeder B2B-Vertrag mit einer Ärztin oder einem Arzt gefährdet?
Nein. Das Gesetz verbietet B2B-Verträge nicht. Das Risiko betrifft Beziehungen, die trotz ihrer zivilrechtlichen Bezeichnung tatsächlich unter den in Art. 22 § 1 des polnischen Arbeitsgesetzbuchs genannten Bedingungen ausgeführt werden.
Ist eine PIP-Entscheidung sofort vollziehbar?
Grundsätzlich wird die Entscheidung nach ungenutztem Ablauf der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist oder nach einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung vollziehbar. Die sofortige Vollziehbarkeit nach Art. 108 der polnischen Verwaltungsverfahrensordnung darf ausschließlich gegenüber einer Person angeordnet werden, die besonders vor der Kündigung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschützt ist.
Sind Ärztinnen und Ärzte eine gesonderte Kontrollgruppe?
Das Gesetz führt Ärztinnen und Ärzte nicht als eigene Gruppe auf. PIP teilte mit, dass Beschwerden auch medizinische Leistungserbringer betreffen; nach der Mitteilung vom 18. August 2026 ließ sich jedoch keine einzelne dominierende Branche oder kein einzelner dominierender Sektor bestimmen.
Kann vor einer Kontrolle eine individuelle Auslegung eingeholt werden?
Ja. Ein Rechtsträger im Sinne von Art. 13 Nr. 1–6 des polnischen Gesetzes über die Staatliche Arbeitsinspektion kann beim Hauptarbeitsinspektor beantragen, feststellen zu lassen, ob das dargestellte Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist. Die Gebühr beträgt 40 PLN für jeden gesonderten Sachverhalt oder jedes gesonderte künftige Ereignis; die Frist beträgt bis zu 30 Tage ab dem vollständigen Antrag. Die Auslegung bindet die antragstellende Person nicht, schützt sie nach Befolgung jedoch im erfassten Umfang vor Sanktionen und bindet die Organe der PIP bei übereinstimmendem Sachverhalt.
Benötigen Sie eine Prüfung mehrerer Verträge oder des gesamten Zusammenarbeitsmodells? Beschreiben Sie den Umfang im Kontaktformular. Prüfung der B2B-Beziehungen anfragen.
Zusammenfassung
Die Reform hat die Befugnisse von PIP erweitert, die rechtmäßige B2B-Zusammenarbeit aber nicht abgeschafft. Entscheidend ist die Übereinstimmung zwischen Vertrag und täglicher Praxis. Bei Zweifeln sollten beide Elemente gemeinsam geprüft werden, bevor eine Kontrolle oder ein Streit entsteht.





